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BGH, 08.12.1953 - 5 StR 540/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- RG, 30.06.1930 - III 367/30
Unter welchen Umständen kann die widerrechtliche Benutzung eines fremden …
Auszug aus BGH, 08.12.1953 - 5 StR 540/53
Die reichsgerichtliche Entscheidung RGSt 64, 259 (von der Strafkammer versehentlich als 64, 206 zitiert) sagt etwas derartiges nicht. - RG, 08.01.1915 - IV 593/14
Was versteht § 242 StGB. unter "Absicht rechtswidriger Zueignung"?
Auszug aus BGH, 08.12.1953 - 5 StR 540/53
Das Reichsgericht hat mehrfach, insbesondere in der hierfür grundlegenden Entscheidung RGSt 49, 140 ausgesprochen, daß die Zueignung selbst unmittelbar gewollt sein müsse, und daß nur für die Rechtswidrigkeit der Zueignung bedingter Vorsatz genüge.
- BGH, 26.04.1955 - 1 StR 94/55
Rechtsmittel
Der in dieser Erwägung des Landgerichts hervortretende allgemein-vorbeugende Gedanke verstösst gegen § 17 Abs. 2 JGG, wonach bei Jugendlichen (und nach Jugendrecht zu verurteilenden Heranwachsenden) nur Erziehungszweck und Sühnegedanke für die Entscheidung massgebend sein dürfen (BGH 5 StR 540/53 vom 8. Dezember 1953). - BGH, 30.01.1962 - 1 StR 540/61
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; 13, 43, 44 [BGH 11.03.1959 - 2 StR 29/59]; BGH in VRS 13, 41; BGH 5 StR 540/53 vom 8. Dezember 1953) kann zwar die Zueignungsabsicht schon darin gefunden werden, daß der Täter ein Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt und benutzt, es nach Gebrauch nicht zurückzubringen, sondern es an beliebiger Stelle stehen zu lassen, so daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist. - BGH, 25.01.1955 - 5 StR 569/54
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Hieraus ist unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. September 1953 (NJW 1953, 1880) zutreffend gefolgert worden, daß Diebstahl vorliegt und nicht § 248 b StGB anzuwenden ist (vgl. hierzu weiter das Urteil des Senatsvom 8. Dezember 1953 - 5 StR 540/53 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1954, 398 [BGH 09.04.1954 - 5 StR 727/53]). - BGH, 17.05.1955 - 5 StR 160/55
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In einem solchen Falle ist nicht § 248 b StGB anzuwenden, sondern § 242 und damit auch § 244 StGB (vgl hierzu das Urteil des BGH vom 8.12.1953 - 5 StR 540/53 -, bei Dallinger MDR 1954, 398 [BGH 09.04.1954 - 5 StR 727/53]).